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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, welche die Parteien miteinander abschließen.

1. Arbeitsgrundlagen

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer und/oder den Monteuren vor Ort Ausführungspläne und/oder Montagepläne zu übergeben, denen der Leistungsumfang sowie die technischen Anforderungen der zu erbringenden Leistungen eindeutig entnommen werden können. Eine technische Prüfpflicht hinsichtlich der übergebenen Unterlagen trifft die Monteure nicht. Unterlässt der Auftraggeber die Übergabe der technischen Ausführungspläne, oder sind die übergebenen Unterlagen unzureichend oder fehlerhaft, ist der Auftraggeber im Falle einer mangelhaften Ausführung mit jeglichen Ansprüchen gegenüber dem Auftragnehmer ausgeschlossen.

2. Leistungshindernisse

Können die Montagearbeiten aus Gründen, welche nicht im Verantwortungsbereich des Montageteams liegen, nicht oder erst verspätet, oder erst nach Unterbrechungen ausgeführt werden, und entstehen hierdurch Standzeiten, sind auch diese Standzeiten gemäß den vertraglichen Vereinbarungen vollständig zu vergüten. Dies gilt auch für höhere Gewalt, Streiks und wetterbedingte Verzögerungen des Arbeitsbeginns oder wetterbedingte Unterbrechungen der Arbeiten.

3. Leistungserbringung durch Dritte

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die von ihm zu erbringenden Leistungen an freiberufliche Monteure oder Subunternehmer zu vergeben. Eine Vergabe an Dritte berührt das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht.

4. Vergütung; Fälligkeit; Rechnungszugang

Falls die Parteien keine andere Vereinbarung getroffen haben, erfolgt die Abrechnung der erbrachten Dienstleistungen im wöchentlichen Turnus.
Der Rechnungsversand erfolgt wöchentlich per E-Mail oder auf dem Postweg.
Der Rechnungsbetrag ist sofort ohne Abzüge zur Zahlung fällig.

5. Verzug; Verzugsfolgen

Erfolgt ein Ausgleich der Rechnung nicht innerhalb von 7 Werktagen nach Rechnungsversand (Eingang auf dem Konto der Auftragnehmerin), kommt der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug.
Tritt Verzug ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Tätigkeit sofort bis zum Rechnungsausgleich einzustellen (Zurückbehaltungsrecht).
Der Auftragnehmer wird die Monteure während der Einstellung der Arbeiten maximal zehn Tage vorhalten. In diesem Zeitraum schuldet Auftraggeber dem Auftragnehmer die volle Vergütung, die bei Leistungserbringung angefallen wäre.
Mahnt der Auftragnehmer nach Eintritt des Verzuges die fällige Zahlung schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist an (E-Mail-Versand ist ausreichend), und erfolgt keine Zahlung innerhalb der gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

6. Vorzeitige Kündigung durch den Auftraggeber und Kündigungsfolgen

Kündigt der Auftraggeber den Dienstvertrag bereits vor Beginn oder während des vereinbarten Projektzeitraums aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, steht dem Auftragnehmer für die aufgrund der Kündigung weggefallenen Leistungszeiten die vereinbarte Vergütung mit der Maßgabe zu, dass er sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss.

7. Schlechtleistung; Anzeigepflicht

Stellt Auftraggeber fest, dass die Montageleistungen einschlägigen technischen Anforderungen nicht genügen, und/oder die Ausführung mangelhaft ist, hat er dies unverzüglich, möglichst am selben Tag, dem Auftragnehmer mitzuteilen, und diesem Gelegenheit zu geben, das Montagepersonal ganz oder teilweise auszutauschen. Bis zum Zeitpunkt der Mitteilung bleibt der Vergütungsanspruch für die vergangene Leistungszeit unberührt.

8. Nacherfüllung; Schadenersatz

Ist der Auftraggeber der Auffassung, dass die erbrachte Dienstleistung nicht den vertraglichen Vorgaben entspricht, und/oder deren Ausführung nach seiner Auffassung so mangelhaft ist, dass sie die Tauglichkeit oder Funktion des Leistungsgegenstands beeinträchtigt, hat er dies gegenüber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu rügen und diesem eine angemessene Frist zur Nacherfüllung einzuräumen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge, oder setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine angemessene Frist zur Nacherfüllung, verwirkt er seinen Nacherfüllungsanspruch sowie einen möglichen Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme.
Ansprüche wegen Qualitätsmängeln der Leistung kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn die Monteure die Qualitätsmängel vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
Schadensersatzansprüche kann der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer nur im Falle von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten geltend machen. Dies gilt nicht in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

9. Aufrechnungsverbot

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, gegen Forderungen der Gesellschaft aufzurechnen, es sei denn, die Forderungen des Vertragspartners sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Das Recht zur Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die auf demselben Vertragsverhältnis (Bauvorhaben) beruht, bleibt hiervon unberührt.

10. Abwerbeverbot, pauschaler Schadenersatz

Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Vertrages sowie für einen Zeitraum von 6 Monaten nach dessen Beendigung (Sperrzeitraum), weder unmittelbar noch indirekt über andere Unternehmen Verträge mit Subunternehmern des Auftragnehmers oder deren Mitarbeitern hinsichtlich der Bauprojekte abzuschließen, welche Vertragsgegenstand zwischen den Parteien waren oder aktuell noch sind.
Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung, hat er dem Auftragnehmer einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 30 % des Auftragsvolumens, dass er mit Subunternehmern des Auftragnehmers oder deren Mitarbeitern während der Sperrfrist abgewickelt hat, zu leisten. Die Ermittlung des Auftragsvolumens erfolgt zu den Preisen, die ursprünglich zwischen den Parteien dieses Vertrages vereinbart worden sind.
Um dem Auftragnehmer die Berechnung seines Schadensersatzanspruches zu ermöglichen, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer das beauftragte Auftragsvolumen mitzuteilen und seine Angaben auf Anforderung des Auftragnehmers eidesstattliche zu versichern.
Kommt der Auftraggeber seinen Auskunftspflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, ist Auftragnehmer berechtigt, seine Ersatzansprüche auf Basis des Auftragsvolumens zu berechnen, welches ursprünglich zwischen ihm und dem Auftraggeber vertraglich vereinbart wurde.