Allgemeine Einkaufs- und Geschäftsbedingungen
SCC I Industriemontagen GmbH & Co. KG (Stand 03/2024)
Die nachfolgenden, allgemeinen Einkaufs- und Geschäftsbedingungen ergänzen und konkretisieren die vertraglichen Abreden, welche insbesondere in dem Formular des AG, „Verbindliche Bestellung/Auftrag“ festgelegt sind.
1. Fachliche Qualifikation der Monteure/Nachweise/Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Auftragnehmer (im Folgenden „AN“) ist verpflichtet, ausschließlich qualifiziertes Fachpersonal/Monteure gemäß den Vorgaben des Auftraggebers (im Folgenden „AG“) bei den jeweiligen Bauvorhaben zum Einsatz zu bringen.
(2) Die Qualifikationen der Mitarbeiter sind dem AG durch Zeugnisse und Zertifikate, die den einschlägigen EN-Richtlinien genügen, nachzuweisen.
(3) Soweit ausländische Mitarbeiter zum Einsatz kommen, sind die o.g. Dokumente, sowie die nachfolgend genannten Dokumente in einer Übersetzung (Deutsch) vorzulegen.
A1-Bescheinigung; EU-Arbeitsgenehmigung; Nachweis über Zahlung des Mindestlohns;
(4) Falls der AN die in dieser Ziffer genannten Nachweise und/oder Dokumente auf Anforderung des AG nicht vorlegt, steht dem AG ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der offenen Zahlungsansprüche des AN zu. Der AG gerät in diesem Fall nicht in Verzug.
2. Sprachkenntnisse
Der AN ist verpflichtet, nur Monteure mit ausreichenden Deutschkenntnissen auf den Baustellen zum Einsatz zu bringen, wenn dies ausdrücklich in den Bestellungen festgelegt wird.
3. Arbeitskleidung; Sicherheitsausstattung; Werkzeug
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Mitarbeiter/Monteure über ausreichende neutrale Arbeitskleidung und Sicherheitsausrüstung (insbesondere Sicherheitsschuhe, Handschuhe und Helme) sowie geeignetes Werkzeug zur Erbringung der jeweiligen Dienstleistungen verfügen.
4. Austausch von Monteuren
(1) Wenn Monteure des AN nicht über die vertraglich geschuldete Qualifikation oder ausreichende Sprachkenntnisse der deutschen Sprache verfügen, hat der AN diese auf Anforderung des AG unverzüglich durch geeignete Monteure auszutauschen.
(2) Nimmt der AN einen solchen Austausch nicht innerhalb von zwei Werktagen nach Aufforderung vor, ist der AG berechtigt, den Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung, steht dem AG ein pauschaler Schadenersatzanspruch gemäß den Ziff. 5.1 und 5.2 dieser Einkaufs- und Geschäftsbedingungen zu.
5. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen vertragliche Vereinbarungen
(1) Erscheinen Monteure des AN nicht in der vertraglich vereinbarten Anzahl zum vereinbarten Zeitpunkt des Arbeitsbeginns auf der Baustelle, steht dem AG ein pauschaler Schadensersatzanspruch in Höhe von 15,00 €/h pro Monteur (in Worten: 15 Euro pro Stunde pro Monteur) für sämtliche Fehlzeiten während des vereinbarten Einsatzzeitraums zu. Als Berechnungsbasis gilt ein 8-Stunden-Tag sowie eine 40-Stunden-Woche.
(2) Dasselbe gilt, wenn während der vereinbarten Bauzeit aus Gründen, welche der AN zu vertreten hat, die vertraglich vereinbarte Anzahl der Monteure teilweise oder dauerhaft unterschritten wird, oder kein Monteur des AN mehr auf der Baustelle tätig ist. Im Streitfall hat der AN zu beweisen, dass er die unzureichende Besetzung der Baustelle mit seinen Monteuren nicht zu vertreten hat.
6. Ersatz weitergehender Schäden des AG
Wird eine Baustelle während des vereinbarten Vertragszeitraum nicht mit der vertraglich geschuldeten Anzahl der Monteure, oder nicht mit qualifizierten Monteuren besetzt, und wird durch den AN auch nach Rüge des AG keine Abhilfe geschaffen, gilt dies als erheblicher Vertragsverstoß.
Führt dieser Vertragsverstoß des AN dazu, dass der Hauptauftraggeber (HA) das Vertragsverhältnis mit dem AG rechtswirksam kündigt, steht dem AG für den Verlust von Projekten, welche er bereits für die Zukunft mit dem Hauptauftraggeber geplant/abgesprochen hat, ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem AN zu. Voraussetzung dieses Anspruchs ist, dass der AG nachweist, dass zwischen ihm und dem HA zum Zeitpunkt der Kündigung Folgeaufträgen bereits fest eingeplant waren, und diese Aufträge durch die Beendigung der Geschäftsbeziehung nicht mehr erteilt bzw. durchgeführt werden.
7. Kundenschutz
(1) Der AN verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Vertrages und für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach dessen Beendigung, keine unmittelbaren oder mittelbaren Geschäftsbeziehungen zu dem Hauptauftraggeber aufzunehmen oder anzubahnen, soweit diese im Zusammenhang mit den vom Auftraggeber übertragenen Leistungen stehen. Dies umfasst insbesondere das Unterlassen jeglicher, direkter Kontaktaufnahmen mit dem Hauptauftraggeber zum Zwecke des Anbietens eigener Leistungen oder der Abwerbung.
(2) Im Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtung verpflichtet sich der Subunternehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe 10.000 € je Verstoß. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
8. Sonstiges
Für sämtliche Verträge, die zwischen den Parteien abgeschlossen werden, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Als Gerichtsstand - soweit es sich auf beiden Seiten um Kaufleute handelt - gilt Chemnitz als vereinbart.


